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Der Verein - die Satzung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Webmaster   
Freitag, 24. November 2006
Satzung des Vereins "Ein Zuhause für Katzen".

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Ein Zuhause für Katzen"
2. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Langen eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e. V."
3. Er hat seinen Sitz in Egelsbach.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.

§3 Vereinszweck

1. Unter Beachtung von §2 ist Zweck des Vereins die Förderung des Tierschutzes, insbesondere des Katzenschutzes.
2. Der Satzungszweck wird vor allem durch den Unterhalt, die Pflege und - soweit erforderlich - die tiermedizinische Versorgung von heimatlosen und in Not geratenen Katzen verwirklicht.

§4 Mitgliedsbeiträge - Mittel des Vereins

Der Verein erhebt jährlich Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Die Mittel des Vereins werden beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden

§5 Mitgliedschaft im Verein

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für den Vereinszweck einzusetzen.
3. Förderndes Mitglied können alle am Vereinszweck interessierten natürlichen und juristischen Personen sein. Sie haben lediglich beratende Stimme auf der Mitgliederversammlung.

§6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod beziehungsweise Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
3. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären.
4. Ausschluss ist durch Vorstandsbeschluss möglich, sofern das Mitglied gegen seine Pflichten verstößt oder grob vereinsschädigend wirkt.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein - jeder für sich - gerichtlich und außergerichtlich.
3. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Ab-, Nach- und Wiederwahl sind zulässig.

§9 Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können seitens des Vorstands bei Bedarf oder wenn dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird, einberufen werden.
2. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Maßgebend für den Lauf der Frist ist der Poststempel der Einladung.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entlastung und Neuwahl des Vorstands, die Festsetzung von Art und Höhe des Mitgliedsbeitrags und die Wahl von zwei Kassenprüfern.
4. Über die Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Liquidation

1. Eine Liquidation erfolgt entsprechend den Vorschriften des BGB.
2. §2 dieser Satzung ist hierbei zu beachten.

Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit. Wenn Sie dem Verein beitreten möchten, dann schauen Sie bitte auf unsere Unterstützungsseite.
 

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